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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 113 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
Fünfter Abschnitt
Ehrenbeamte
§ 113 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:
1. Ehrenbeamte können mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach § 25 Abs. 1 oder 2 erreicht oder als Schwerbehinderte im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 65. Lebensjahr vollendet haben, verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Keine Anwendung finden insbesondere die §§ 13 bis 15 und 25 BeamtStG und § 5 Abs. 6 sowie die §§ 9 bis 13, 25 bis 34, 40, 49 bis 58, 59, 72, 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 78 dieses Gesetzes.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 81 ThürBeamtVG.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
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Red 20231023