Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 106 Eintritt in den Ruhestand

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zurück zur Übersicht des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)


Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 106 Eintritt in den Ruhestand

 

§ 106 Eintritt in den Ruhestand

(1) Polizeivollzugsbeamte

1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,
2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr

vollenden, in den Ruhestand.

(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des Geburtsjahrgangs   Altersgrenze
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate

 

(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:

Beamte des Geburtsjahrgangs   Altersgrenze
1952 60 Jahre und 3 Monat
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre 
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate

 

(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012

1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung,
2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
4. in einer Altersteilzeit nach § 75 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung

befinden, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 



Red 20231023

mehr zu: Thüringer Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024