Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 45 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 45 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

 

§ 45 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG)

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie

1. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder

2. ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.


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Red 20231023

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