Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden

 

§ 13a Auflösung oder Umbildung von Behörden

Wird eine Behörde oder eine Organisationseinheit einer Behörde einer anderen Behörde angeschlossen oder gehen deren Aufgaben auf eine andere Behörde über, so werden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Organisationsänderung die davon betroffenen Beamten, sofern sie nicht nach § 11 Abs. 4 versetzt oder nach § 28 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, bei der aufnehmenden Behörde in ihrem bisherigen Amt übernommen; laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


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Red 20231023

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