Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 67 Urlaub ohne Dienstbezüge

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zurück zur Übersicht des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)


Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 67 Urlaub ohne Dienstbezüge

 

§ 67 Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

1. bei im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr oder

2. für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre vor dem Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze beginnt und sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 1, die über die Dauer von einem Jahr hinausgehen, können nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem auch den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Bewilligung des Urlaubs kann auf Antrag widerrufen werden, wenn den Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.

(5) Die Landesregierung regelt ergänzend die Einzelheiten zur Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren in einer Rechtsverordnung. Ferner regelt sie in dieser Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Besoldung während eines Urlaubs nach den Sätzen 1 und 2 zu belassen ist.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 


Red 20231023

mehr zu: Thüringer Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024