Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 108 Beamte des Justizvollzugsdienstes

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 108 Beamte des Justizvollzugsdienstes

 

§ 108 Beamte des Justizvollzugsdienstes

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 104 bis 106 entsprechend.


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Red 20231023

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