Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 17 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 17 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

 

§ 17 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 14 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 14 bis 16 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.


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Red 20231023

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