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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 106 Eintritt in den Ruhestand
§ 106 Eintritt in den Ruhestand
(1) Polizeivollzugsbeamte
1. des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr,
2. des höheren Polizeivollzugsdienstes treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr
vollenden, in den Ruhestand.
(2) Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:
Beamte des Geburtsjahrgangs | Altersgrenze |
1952 | 60 Jahre und 1 Monat |
1953 | 60 Jahre und 2 Monate |
1954 | 60 Jahre und 4 Monate |
1955 | 60 Jahre und 6 Monate |
1956 | 60 Jahre und 8 Monate |
1957 | 60 Jahre und 10 Monate |
1958 | 61 Jahre |
1959 | 61 Jahre und 2 Monate |
1960 | 61 Jahre und 4 Monate |
1961 | 61 Jahre und 6 Monate |
1962 | 61 Jahre und 8 Monate |
1963 | 61 Jahre und 10 Monate |
(3) Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreichen:
Beamte des Geburtsjahrgangs | Altersgrenze |
1952 | 60 Jahre und 3 Monat |
1953 | 60 Jahre und 6 Monate |
1954 | 60 Jahre und 9 Monate |
1955 | 61 Jahre |
1956 | 61 Jahre und 4 Monate |
1957 | 61 Jahre und 8 Monate |
1958 | 62 Jahre |
1959 | 62 Jahre und 4 Monate |
1960 | 62 Jahre und 8 Monate |
1961 | 63 Jahre |
1962 | 63 Jahre und 4 Monate |
1963 | 63 Jahre und 8 Monate |
(4) Polizeivollzugsbeamte, die sich am 1. Januar 2012
1. in einem Sabbatjahr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung,
2. in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
3. in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
4. in einer Altersteilzeit nach § 75 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
befinden, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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Red 20231023