Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 55 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 55 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

 

§ 55 Rückgriff bei Haftungsschäden von Beamten

Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamten auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt haben.


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Red 20231023

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