Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 16 Rechtsstellung der Beamten

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 16 Rechtsstellung der Beamten

 

§ 16 Rechtsstellung der Beamten

Beamten, die nach § 14 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.


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Red 20231023

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