Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 8 Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

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Thüringer Beamtengesetz (ThürBG): § 8 Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

 

§ 8 Rechtswirkungen von Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 6 Abs. 2) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 7 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten in gleicher Weise gültig, als wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.


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Red 20231023

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