Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 50 Zuständigkeiten

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 50 Zuständigkeiten

 

Vierter Teil
Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen,
Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 50 Zuständigkeiten

(1) Die für die Fachrichtung nach § 9 Abs. 2 zuständige oberste Landesbehörde ist

1. für die Laufbahnen der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium,
2. für die Laufbahnen der Fachrichtung des technischen Dienstes das für Bauwesen und Geodäsie zuständige Ministerium,
3. für die Laufbahnen der Fachrichtung des wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes das für Beamtenrecht zuständige Ministerium,
4. für die Laufbahnen der Fachrichtung des naturwissenschaftlichen Dienstes das für Naturschutz zuständige Ministerium,
5. für die Laufbahnen der Fachrichtung des agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes das für Umwelt zuständige Ministerium,
6. für die Laufbahnen der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes das für Gesundheit zuständige Ministerium,
7. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes das für Polizei zuständige Ministerium,
8. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes das für Finanzen zuständige Ministerium,
9. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Justizdienstes das für Justiz zuständige Ministerium,
10. für die Laufbahnen der Fachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes das für Brandschutz zuständige Ministerium,
11. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung das für Bildung zuständige Ministerium und
12. für die Laufbahnen der Fachrichtung des informationstechnischen Dienstes das für Informations- und Kommunikationstechnik sowie E-Government zuständige Ministerium.

(2) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.

(5) Bei den in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ThürBG genannten Beamten werden alle Entscheidungen dieses Gesetzes, die durch den Landespersonalausschuss zu treffen sind, durch die Landesregierung getroffen.


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