Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 51 Laufbahnverordnungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Laufbahngesetzes von Thüringen (ThürLaufbG)

 

Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 51 Laufbahnverordnungen

 

Vierter Teil
Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen,
Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 51 Laufbahnverordnungen

(1) Die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden können unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere

1. die Einrichtung von Laufbahnzweigen nach § 9,
2. die Festlegung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge nach § 22 oder, soweit keine fachspezifischen Vorbereitungsdienste eingerichtet sind, die für die Anerkennung nach § 22 erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen,
3. Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23,
4. die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 24,
5. die Festlegung eines herausgehobenen Eingangsamtes, der Ämter der Laufbahn und der Ämter, die in der Laufbahn regelmäßig sowie im Falle eines Aufstiegs durchlaufen werden müssen (§§ 27 und § 28),
6. Festlegungen zur Ausgestaltung eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 41 bis 43 und
7. die Festlegung von Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 45.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Beförderungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 5 Satz 1 auf das erste Beförderungsamt beschränkt werden. Darüber hinaus können von den §§ 39, 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen werden, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.

(3) Die für die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung zuständige oberste Landesbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den §§ 10 und 35 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 



Red 20221108

mehr zu: Laufbahngesetz Thüringen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024