Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 14 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten, Ausbilder

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 14 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten, Ausbilder

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste

§ 14 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten, Ausbilder

(1) Innerhalb einer Laufbahn kann die jeweils für die Ausbildung und den Vorbereitungsdienst zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von Vorbereitungsdiensten nicht eingeschränkt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der §§ 15 bis 21 insbesondere regeln:

1. die Dauer der Ausbildung,
2. die Ziele der Ausbildung,
3. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
4. die Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,
5. die Möglichkeiten der Kürzung des Vorbereitungsdienstes,
6. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeiten,
7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und den Rücktritt von der Prüfung,
8. das Prüfungsverfahren und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
9. die Anforderungen an die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie
10. die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren vorgesehen werden. Deren Höhe richtet sich nach der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

(4) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten im Vorbereitungsdienst aus den in § 62 Abs. 1 ThürBG genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst darf nur eingesetzt werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.


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