Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 45 Horizontaler Laufbahnwechsel

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 45 Horizontaler Laufbahnwechsel

 

Vierter Unterabschnitt
Laufbahnwechsel

§ 45 Horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Fachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Soweit die Beamten nicht die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen, kann sie nach den Absätzen 2 und 3 erworben werden. Der Laufbahnwechsel ist nach Anerkennung der Befähigung durch die für die angestrebte Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde zulässig (§ 12 Abs. 1).

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt die Prognose voraus, dass die Beamten geeignet sind, nach einer Einführung die Ämter der neuen Laufbahn wahrnehmen zu können. Die Einführung darf

1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Jahr und

2. in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten. Während der Einführung müssen sich die Beamten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewähren. Die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen sind zu vermitteln. Die nähere Ausgestaltung obliegt der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde im Einvernehmen mit der für die angestrebte Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der besonderen Zugangsvoraussetzungen der Laufbahn zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf eine Einführung teilweise verzichtet werden, wenn die Beamten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Qualifikationen erworben und berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben, die auch ohne eine Einführung die Prognose, dass die Beamten geeignet sind, erlauben. Die Bewährung in den Aufgaben der neuen Laufbahn darf sechs Monate nicht unterschreiten.


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