Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 13 Dienstanfänger

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 13 Dienstanfänger

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste

§ 13 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet

1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
2. durch Entlassung.

(2) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Im Übrigen sind die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 36 ThürBG sowie des § 47 BeamtStG entsprechend anzuwenden.


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Red 20221108

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