Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 34 Auswahlentscheidungen

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 34 Auswahlentscheidungen

 

Dritter Abschnitt
Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel
Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 34 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes darf zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. Werden bei einer Auswahlentscheidung mehrere Bewerber aufgrund des Vergleichs der aktuellen Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet eingestuft, hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten. Ergänzend können neben früheren dienstlichen Beurteilungen auch andere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise Personalauswahlgespräche oder Assessment-Center, für die zu treffende Auswahlentscheidung herangezogen werden. Werden für eine Auswahlentscheidung frühere dienstliche Beurteilungen sowie weitere Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Unterlegene Bewerber sind rechtzeitig über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu informieren.

(2) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben

1. bei Beurlaubungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig, aber keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben ist,

2. bei Beurlaubungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,

3. bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBG,

4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht, und

5. bei Gleichstellungsbeauftragten, soweit diese vollständig von der dienstlichen Tätigkeit entlastet sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.


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Red 20221108

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