Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 28 Einstellung

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 28 Einstellung

 

§ 28 Einstellung

(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde erfolgen, wenn

1. die beruflichen Erfahrungen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind oder

2. die für das angestrebte Amt der Laufbahn besondere persönliche und fachliche Befähigung durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden

und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang hätte erreicht werden können. Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren.

(3) Einstellungen in einem höheren als dem ersten Amt über dem Eingangsamt können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erfolgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist bei einer Übernahme von Beamten eines anderen Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Bestimmungen über Beförderungen anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wiedereinstellung früherer Beamter entsprechend.


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Red 20221108

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