Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 20 Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 20 Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste

§ 20 Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann durch die für die Ernennung zuständige Behörde verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte, hauptberufliche Tätigkeiten

erworben worden sind. Er dauert mindestens ein Jahr. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten, die bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst berücksichtigt wurden, dürfen nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden kann. Eine weitere Anrechnung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.


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Red 20221108

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