Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 22 Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Laufbahngesetzes von Thüringen (ThürLaufbG)

 

Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 22 Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge

 

Dritter Abschnitt
Anerkennung von Befähigungen

§ 22 Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge

(1) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des mittleren Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch Anerkennung einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung erlangen, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erlangen. Dies setzt neben den Bildungsvoraussetzungen einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes entspricht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des höheren Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erlangen. Dies setzt neben den Bildungsvoraussetzungen einen an einer Hochschule erworbenen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 



Red 20221108

mehr zu: Laufbahngesetz Thüringen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024