Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

 

Zweiter Teil
Befähigungserwerb
Erster Abschnitt
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) der Realschulabschluss,
b) der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
c) der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,
b) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung,
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
d) soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern.

(2) Für den Zugang zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss,
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
d) soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) eine hauptberufliche Tätigkeit.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b müssen nicht erfüllt sein, wenn ein Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 2 als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend nach § 22 Abs. 3 anerkannt wird.

(4) Vorbildung, Ausbildung, Prüfung sowie die sonstigen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.


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Red 20221108

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