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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):
§ 49 Dienstliche Beurteilung
§ 49 Dienstliche Beurteilung
(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung, die Regelbeurteilung oder die Anlassbeurteilung.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist den Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Den Beamten ist vor der Eröffnung Gelegenheit zu geben, von der Beurteilung Kenntnis zu nehmen.
(4) Die Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere die Art der Beurteilung, die Zeitabstände der Regelbeurteilung, die Beurteiler, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, den Maßstab der Beurteilung, den Inhalt und das Verfahren der Beurteilung sowie die Eröffnung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
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Red 20221108