Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 38 Allgemeines

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 38 Allgemeines

 

Dritter Unterabschnitt
Aufstieg

§ 38 Allgemeines

(1) Ein Wechsel in ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (Aufstieg) ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 10 möglich, soweit hierfür ein dienstliches Interesse besteht und das Aufstiegsverfahren für die jeweilige Laufbahngruppe erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Aufstieg ist durch einen Ausbildungsaufstieg (§§ 39 bis 42) oder einen Praxisaufstieg (§ 43) möglich.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.


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Red 20221108

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