Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 16 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des mittleren Dienstes

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Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 16 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des mittleren Dienstes

 

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste

§ 16 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des mittleren Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert in der Regel zwei Jahre und vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung gefordert werden, die nach ihren Inhalten geeignet und erforderlich ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In diesen Fällen kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt und mit einer verkürzten Dauer, mindestens jedoch zwölf Monaten, durchgeführt wird.


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Red 20221108

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