Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG): § 12 Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Laufbahngesetzes von Thüringen (ThürLaufbG)

 

Laufbahngesetz Thüringen (SBeamtVG):

§ 12 Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung

 

Zweiter Teil
Befähigungserwerb
Erster Abschnitt
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

§ 12 Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Sie können diese Befugnis jeweils auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt durch die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f erfolgt durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss.

(4) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach den Absätzen 1 oder 2 teilt die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, die Feststellung der Laufbahnbefähigung den Bewerbern schriftlich mit. Sie kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen. In der Mitteilung ist die Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, das Eingangsamt und das Datum des Befähigungserwerbs zu bezeichnen.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 



Red 20221108

mehr zu: Laufbahngesetz Thüringen
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024