Laufbahngesetz Thüringen (ThürLaufbG): Anlage 1

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Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten
(Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)

 

Anlage 1

(zu § 23 Abs. 1)

I Sonderregelungen für den mittleren Dienst

In der Laufbahn des mittleren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure abweichend von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Jahr.

II Sonderregelungen für den gehobenen Dienst

In der Laufbahn des gehobenen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes sind für eine Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit und Sozialpädagogik ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluss des Studiums und eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung erforderlich.

III Sonderregelungen für den höheren Dienst

1. In der Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes
a) werden Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte angerechnet,
b) beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker drei Jahre; es dürfen nur Zeiten nach dem Erhalt der Approbation (Bestallung) berücksichtigt werden,
c) wird bei Lebensmittelchemikern die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

2. In der Laufbahn des höheren wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes
a) kann eine Tätigkeit als
aa) Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege,
bb) wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Oberassistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie als Akademischer Rat, Akademischer Oberrat oder Akademischer Direktor,
cc) Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen
auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden;
b) ist eine erfolgreiche Ablegung des zweiten theologischen Examens und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach erfolgreicher Ablegung des ersten theologischen Examens Voraussetzung für eine Tätigkeit als Pfarrer in Justizvollzugsanstalten; bei nachgewiesener Promotion beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr.

3. In der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes kann auf die für eine Tätigkeit im Bibliotheksdienst erforderliche hauptberufliche Tätigkeit ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium im Rahmen eines Volontariats oder eine ähnliche praxisbezogene bibliothekswissenschaftliche Zusatzausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden.


 

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