Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 10 Zahlung eines Zuschusses

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 10 Zahlung eines Zuschusses

 

§ 10 Zahlung eines Zuschusses

Soweit Zeiten der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,50 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204 Euro begrenzt.


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Red 20231130

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