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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 9 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
§ 9 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG sowie den §§ 3, 5 und 6 wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 und während der Stillzeit nach § 7 Abs. 2.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) sowie für die Vergütung nach der Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für die Vergütung nach der Thüringer Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. März 2022 (GVBl. S. 187) in der jeweils geltenden Fassung sind 24 Prozent des Durchschnitts der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 dauerhaft, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.
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Red 20231130