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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 12 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 12 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung, so erhält die frühere Beamtin für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 9 während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung zugestanden hätten, auf Antrag Mutterschaftsgeld. Stirbt das Kind bei der Entbindung, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum der Schutzfrist nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 12,50 Euro je Kalendertag, monatlich jedoch nicht mehr als die der früheren Beamtin vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2, 3 oder 4 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, werden der früheren Beamtin für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(3) Das Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen der früheren Beamtin nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum ein anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt wird.
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Red 20231130