Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

 

§ 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen

(1) Eine schwangere Beamtin soll ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzten mitteilen, sobald sie ihr bekannt ist. Dabei soll sie den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll die Beamtin

1. als Nachweis über die Schwangerschaft und

2. zur Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 Satz 1

ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

(2) Eine stillende Beamtin soll, wenn sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(3) Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Beamtin auf Verlangen des Dienstherrn vorlegen soll, trägt der Dienstherr.


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Red 20231130

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