Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 1 Geltungsbereichbersicht -

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 1 Geltungsbereich

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, entsprechend.


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Red 20231130

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