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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
§ 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Beamtin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ergibt. Entbindet eine Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(3) Eine Beamtin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und die Beamtin eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 2 Satz 4, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(5) Die Einstellungsbehörde darf eine Beamtin auf Widerruf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn sie es gegenüber der Einstellungsbehörde ausdrücklich verlangt. Die Beamtin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.
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Red 20231130