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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
(1) Die Beamtin ist für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft nach § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweiligen Fassung erforderlich ist.
(2) Auf ihr Verlangen ist eine Beamtin während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Beamtin zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
(3) Die Freistellungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet.
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Red 20231130