Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO-): § 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit

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Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Thüringer Mutterschutzverordnung -ThürMuSchVO - ): § 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit

 

§ 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit

(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin

1. unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche,

2. ab dem vollendetem 18. Lebensjahr über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Ist eine schwangere oder stillende Beamtin mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, darf sie nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Wird die Arbeitszeit bei mehreren Dienstherren erbracht, sind die Zeiten zusammenzurechnen.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 bewilligen, wenn

1. sich die Beamtin dazu ausdrücklich bereit erklärt und

2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Mehrarbeit spricht.

Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.


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