Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 5 Probezeitbeurteilung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 5 Probezeitbeurteilung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

§ 5 Probezeitbeurteilung

(1) In den Probezeitbeurteilungen sind unter der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eine Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten auf Probe in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darzustellen. Auf besondere Eignungen ist hinzuweisen.

(2) Es sind grundsätzlich zwei Probezeitbeurteilungen in Form einer Zwischenbeurteilung und einer abschließenden Probezeitbeurteilung zu erstellen. Eine Zwischenbeurteilung soll erstmalig vor Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit erfolgen. Abweichend von Satz 2 soll die Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der verkürzt abzuleistenden Probezeit erstellt werden, wenn durch die Verkürzung nach § 31 ThürLaufbG oder Anrechnung nach § 32 ThürLaufbG eine Probezeit von 18 Monaten oder weniger in Betracht kommt. Abweichend von Satz 1 ist eine weitere Zwischenbeurteilung zu erstellen, sofern die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann und eine Verlängerung der Probezeit nach § 33 Abs. 4 ThürLaufbG in Betracht kommt.

(3) Die Zwischenbeurteilung schließt anstelle eines Gesamturteils mit einer Bewertung in den folgenden Stufen:

1. voraussichtliche Bewährung oder

2. Bewährung bei deutlicher Steigerung.

Bei einer Bewertung nach Satz 1 Nr. 2 sind bestehende Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit mit deren Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe schriftlich darzulegen. Kommt eine Verkürzung der Probezeit nach § 31 ThürLaufbG in Betracht, sind die die Verkürzung rechtfertigenden Leistungen gesondert einzuschätzen.

(4) Die abschließende Probezeitbeurteilung erfasst den gesamten Zeitraum der zum Zeitpunkt der Erstellung abgeleisteten Probezeit und enthält anstelle des Gesamturteils die endgültige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung für die Laufbahn. Sie wird mit den folgenden Stufen bewertet:

1. Bewährung oder

2. keine Bewährung.


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