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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 14 Verfahren
vom 18. Februar 2020.
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:
§ 14 Verfahren
(1) Die Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum unabhängig und weisungsfrei aus.
(2) Der Beurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung oder unter Mitwirkung eines Vorgesetzten ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Der Beurteiler kann einen Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags beauftragen. Der Vorgesetzte muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu beurteilenden Beamten zu bilden. Die Mitwirkung des Vorgesetzten ist in der dienstlichen Beurteilung kenntlich zu machen. Weitere für die Erstellung der Beurteilung notwendige Erkenntnisse sind heranzuziehen, wenn dies für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage erforderlich ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich oder einen Teil ihres Geschäftsbereichs abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmen, dass der nach § 12 Abs. 1 zuständige Beurteiler verpflichtet ist, einen Beurteilungsentwurf durch einen Vorgesetzten erstellen zu lassen (zweistufiges Beurteilungssystem).
(4) Im Fall einer Abordnung oder Zuweisung erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.
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Red 20231130