BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht der Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO)
Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 18 Übergangsbestimmung
vom 18. Februar 2020.
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 beschränkt sich der Zeitraum der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellenden Regelbeurteilung auf den Zeitraum von drei Jahren, wenn die seitdem Ende der vorangegangenen Regelbeurteilung oder abschließenden Probezeitbeurteilung verstrichene Zeit die Dauer eines Regelbeurteilungszeitraums übersteigt.
(2) Regelbeurteilungen, deren Stichtag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.
(3) Regelbeurteilungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zurückgestellt wurden und deren Beurteilungszeitraum sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus verlängert, sind nach dem Fünften Abschnitt der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Richtlinien in der am Tag vordem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu erstellen.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. |
Red 20231130