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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 3 Regelbeurteilung, Ausnahmen
vom 18. Februar 2020.
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:
§ 3 Regelbeurteilung, Ausnahmen
(1) Beamte sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Die Beamten des Landes sollen zu einheitlichen Stichtagen dienstlich beurteilt werden. Stichtage der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die jeweilige Laufbahngruppe zu erstellenden Regelbeurteilungen sind
1. der 1. April 2020 für die Beamten des mittleren Dienstes,
2. der 1. April 2021 für die Beamten des gehobenen Dienstes,
3. der 1. April 2022 für die Beamten des höheren Dienstes.
Der Beurteilungszeitraum knüpft an die vorangegangene Regelbeurteilung oder abschließende Probezeitbeurteilung an. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile des Geschäftsbereichs abweichend von den Sätzen 2 und 3 kürzere Beurteilungszeiträume und andere Stichtage festlegen.
(2) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamte, die
1. sich zum Beurteilungsstichtag in der Probezeit oder in einem laufbahnrechtlichen Aufstiegsverfahren befinden,
2. während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst verrichtet haben,
3. das Lebensjahr vollendet haben, das fünf Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze liegt,
4. sich im Endamt ihrer Laufbahngruppe oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B befinden oder
5. am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung grundsätzlich nicht zu beurteilen waren.
Beamte nach Satz 1 Nr. 5 sind auf einmaligen Antrag künftig wieder in die Regelbeurteilung nach Absatz 1 einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich oder einzelne Teile ihres Geschäftsbereichs festlegen, dass auch für die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Beamten eine Regelbeurteilung zu erfolgen hat. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist der Beurteilungszeitraum auf die letzten drei Jahre oder den nach Absatz 1 Satz 5 festgelegten Beurteilungszeitraum zu begrenzen.
(3) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Nach dem rechts- oder bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens oder der Einstellung der Ermittlungen ist die Regelbeurteilung rückwirkend zum ursprünglichen Beurteilungsstichtag nachzuholen.
(4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn aufgrund eines sonstigen in der Person des Beamten liegenden wichtigen Grundes, insbesondere längere Krankheit, Elternzeit, Freistellung oder Beurlaubung, zum jeweiligen Stichtag im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorliegt und eine fiktive Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 ThürLaufbG nicht in Betracht kommt. Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr dar. Die Regelbeurteilung ist nach Wegfall des Zurückstellungsgrunds nachzuholen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 verlängert sich der Beurteilungszeitraum der zurückgestellten Regelbeurteilung um den Zeitraum der Zurückstellung.
(5) Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn
1. ein Laufbahnwechsel oder
2. ein Dienstherrnwechsel
vor dem Beurteilungsstichtag erfolgte. Die Regelbeurteilung ist spätestens ein Jahr nach dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel für den Zeitraum seit dem Laufbahn- oder Dienstherrnwechsel nachzuholen. Der für die nachfolgende Regelbeurteilung maßgebende Zeitraum verkürzt sich entsprechend.
(6) Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilungen zu berücksichtigen.
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Red 20231130