Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

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Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO): § 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

vom 18. Februar 2020.

Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 5 und des § 49 Abs. 4 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet die Landesregierung Thüringen:

 

Zweiter Abschnitt
Inhalt der dienstlichen Beurteilung 

§ 8 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung sind eine Beschreibung und eine Angabe der Wertigkeit der Aufgaben, die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind anhand der nach Anlage 1 vorgesehenen Beurteilungsmerkmale die fachlichen Leistungen der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Soweit einzelne Beurteilungsmerkmale für das im Beurteilungszeitraum maßgebliche Aufgabengebiet ohne Bedeutung sind, kann der Beurteiler von deren Bewertung absehen. Die Nichtberücksichtigung einzelner Beurteilungsmerkmale ist zu vermerken und zu begründen. Aus den Einzelmerkmalen der Leistungsbewertung sowie aus den Einzelmerkmalen der Eignungs- und Befähigungseinschätzung ist jeweils eine Gesamtbewertung wertend zu ermitteln. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.

(3) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die für die jeweilige dienstliche Beurteilung vorgesehenen Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. Soweit für die wahrgenommenen Aufgaben wichtige Beurteilungsmerkmale nicht vorgegeben sind oder nach Anlage 1 vorgesehene Beurteilungsmerkmale keine Relevanz haben, können diese Beurteilungsmerkmale durch die jeweilige oberste Dienstbehörde für Beamte ihres Geschäftsbereichs, Teile ihres Geschäftsbereichs oder einzelne Beamtengruppen ihres Geschäftsbereichs durch Verwaltungsvorschrift nach § 17 ergänzt oder gestrichen werden.


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