Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung

 

§ 92a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung

(1) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung W sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 66a Abs. 1 bis 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.

(2) Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 78 mit Ausnahme des Absatzes 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung, sofern das Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit festgesetzt wird. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 die Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 5 an die Stelle der Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 4 und 6 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung treten.

(3) Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.


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