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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):
§ 96 Gleichstellungsbestimmung
§ 96 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Anlage (zu § 31 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92e und 92i)
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,86 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,96 Euro,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,71 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,90 Euro, für weitere Monate jeweils 0,96 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 2,02 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,96 Euro.
(6) Der Überleitungsausgleich nach § 92e beträgt
1. bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2016 148,53 Euro,
2. bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 297,05 Euro.
(7) Die Höhe der Amtszulage nach § 92i entspricht dem Betrag der nach Anlage 8 Tabelle 2 zum Thüringer Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 5 zu gewähren war. Soweit die Besoldung nach § 14 ThürBesG für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erhöht wird, ist der sich nach Satz 1 ergebende Betrag in entsprechender prozentualer Höhe und zum gleichen Zeitpunkt anzupassen, wie die Anpassung der nach Anlage 8 Tabelle 2 weiterhin ausgewiesenen Amtszulagen erfolgt.
(8) Der Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro.
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