Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 65 Kindererziehungszuschlag

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 65 Kindererziehungszuschlag

 

§ 65 Kindererziehungszuschlag

(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(6) Der Kindererziehungszuschlag erhöht das nach § 21 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 und § 77 Abs. 2 berechnete Ruhegehalt. Für die Anwendung des § 21 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.

(7) Hat ein Beamter ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit dreißig Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.


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