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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):
§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
Lebensalter |
Lebensalter |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
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