Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 87 Bestimmungen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 87 Bestimmungen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger

 

§ 87 Bestimmungen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger

(1) Für Versorgungsempfänger, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist, bleibt der nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts festgesetzte Ruhegehaltssatz gewahrt. § 85 Abs. 3 bis 5 bleibt unberührt. § 85 Abs. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfänger, deren Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung festgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Ruhegehaltssatz neu festgesetzt bei

1. erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 17 Abs. 2 und des § 78 Abs. 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,

2. der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kann-Bestimmungen,

3. Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Abs. 6 und § 66 Abs. 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und

4. der Beantragung und nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts nach § 4 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung sowie der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen zum Ruhegehalt nach § 50e BeamtVG jeweils in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen.

Die neue Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts.

(3) Ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach § 75 bei am 31. Dezember 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. § 75 Abs. 4 findet Anwendung.

(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene geschiedene Ehegatten eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, denen nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. § 75 findet keine Anwendung.

(5) § 8 findet für Ansprüche auf Versorgungsbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, keine Anwendung.

(6) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 73) findet § 69c Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Für kommunale Wahlbeamte, die eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder überschritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als erfüllt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 72 um den in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 85 Abs. 3 und 4 genannten Faktor, für jedes nach § 77 Abs. 9 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(8) Kommunale Wahlbeamte, die eine mindestens zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt wurden oder nicht wiedergewählt werden konnten und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 54 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbseinkommens sowie bei Hinterbliebenen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 72 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.

(9) Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit sich durch deren Anwendung der Auszahlungsbetrag der Versorgungsbezüge vermindert, wird der Unterschiedsbetrag zwischen den nach diesem Gesetz jeweils zustehenden Versorgungsbezügen und dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Versorgungsbezug durch eine Zulage ausgeglichen.


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