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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):
§ 77 Beamte auf Zeit
Siebter Abschnitt
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 77 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt der Ruhegehaltssatz, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 21 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 41 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertigeres Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 24 und 54 entsprechend.
(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hat, obwohl er gesetzlich nicht dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Die Zurechnungszeit beträgt abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres.
(7) § 70 Abs. 7 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt.
(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 5 Abs. 2 Satz 6, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.
(10) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist.
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