Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>Zur Übersicht des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes

 

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 65, 66 und 68, wenn

1. die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 31 ThürBG in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 bis 4, § 107 Abs. 2 oder § 108 ThürBG) in den Ruhestand getreten sind oder

c) sie vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne des Buchstaben b auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

5. keine Einkünfte im Sinne des § 70 Abs. 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat 525 Euro nicht überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. Die Leistungen nach Satz 1 werden nicht gewährt, soweit die ihnen zugrunde liegenden Pflichtbeitragszeiten nach § 22 berücksichtigt werden oder nach dem Eintritt in den Ruhestand entstanden sind.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) erreicht hat. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. ein Erwerbseinkommen von mehr als 525 Euro im Monat bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. 


mehr zu: Thüringer Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-thueringen.de © 2024