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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):
§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) Das Witwengeld nach § 49 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 65 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 65 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags zum Witwengeld ergibt sich aus der Anlage.
(4) § 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
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