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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):
§ 47 Sterbegeld
§ 47 Sterbegeld
(1) Beim Tod eines Beamten erhalten Personen, die nachweislich die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung des Beamten getragen haben, Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich des kinderbezogenen Teils des Auslandszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen ist anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich der nach § 64 Abs. 1 zustehenden Stufe des Familienzuschlags. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld entsprechend Absatz 1, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
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