Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 23 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 23 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

 

§ 23 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Bei einem nach den §§ 18, 29, 30 oder 31 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 28 und 29 ThürBG erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.


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