Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 20 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

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Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG):

§ 20 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

 

§ 20 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des 62. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Gilt für den Beamten eine vor Vollendung des 62. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so tritt an Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres in Satz 1 die jeweils maßgebende Altersgrenze. Ist der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und die Zeit nach § 13 Abs. 4 als ruhegehaltfähig anerkannt wurde.


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